Die Krankenkasse und die Kur
Regelmäßige Kuren dienen der Erhaltung und der Wiedererlangung von Gesundheit und Leistungsfähigkeit. Durch das neue Gesundheits-Struktur-Gesetz wird nur noch alle 3 Jahre eine Kur von der Krankenkasse gewährt.
Ihre Möglichkeiten für eine Kur
- private Kur: Sie erhalten von uns im Vorfeld eine detaillierte Kostenaufstellung für Ihre private Krankenkasse wie auch für die Beihilfe (§ 30 GewO)
- pauschale Kur: Sie erhalten von uns, im Vorfeld, ein Angebot für eine Kur zum Pauschalpreis ohne detaillierte Kostenaufgliederung. Die einzelnen Anwendungen stimmen wir in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen individuell ab.
- traditionelle Kur: (ambulante Vorsorgemaßnahme) Sie erhalten von uns eine Kur, deren Kosten anteilig Ihre Krankenkasse übernimmt. Die Abrechnung erfolgt problemlos und direkt durch uns mit Ihrer Krankenkasse.
Die Leistungen einer Kur
Die Kur umfasst Leistungen der ambulanten Vorsorgeleistung zur Krankheitsverhütung oder bei bestehenden Krankheiten (früher ambulante oder offene Badekur genannt). Die bisherige „offene Badekur“, heutzutage „ambulante Vorsorgeleistung in einem
anerkannten Kurort“, ist im § 23 SGB V verankert.
Auf dem Kurarztschein unterscheidet man zwischen ambulante Vorsorgeleistung zur Krankheitsverhütung
um das Auftreten einer Krankheit zu verhindern oder zu verzögern
und ambulante Vorsorgeleistung bei bestehender Krankheit,
um die Verschlimmerung einer chronisch gewordenen Krankheit zu verhindern. Selbstverständlich können auch Rezepte Ihrer häuslichen Ärzte bei uns abgerechnet werden.
Die Wirkprinzipien der ambulanten Vorsorgeleistung
- Schonung > Erholungsförderung
- Kräftigung > zur Funktionsverbesserung der Organe
- Übung > Regulationstherapie zur Wiedereinregulierung des inneren Gleichgewichts
Diese Reiz-Reaktionstherapie kann nur an einem entsprechenden Kurort durchgeführt werden, wohnortfern, also nicht am Wohnort selbst.
Wie Sie eine Kur beantragen
Der Kurantrag wird vom Hausarzt ausgefüllt und von Ihnen bei Ihrer Krankenkasse eingereicht. Es genügt nicht mehr, im Antrag nur die Diagnose anzugeben, sondern hier muss die "Krankheitsverhütung" begründet werden (z.B. stressbedingte Befindlichkeitsstörungen, Kopfschmerz, Muskelverspannung, Schichtarbeitsfolgen, Schlafstörungen usw.).
Wenn Ihr Kurantrag einmal abgelehnt wird
Meist werden die Kuren wegen ungenügender Begründungen vom MDK nicht befürwortet. Erfolgt eine Ablehnung, verlangen Sie eine medizinische Begründung und legen Sie Widerspruch ein. Der MDK (Medizinischer Dienst) kann nur Empfehlungen für oder gegen eine ambulante Vorsorgemaßnahme abgeben. Entscheiden kann nur Ihre Krankenkasse.
Die medizinisch meist wenig geschulten Sachbearbeiter verstecken sich gern hinter Empfehlungen der MDK Gutachter. Deshalb: Notwendigkeit einer Kur gut begründen. Ihr Hausarzt kann für die Antragstellung die Ziffer 79 als Honorar abrechnen. Die Verordnung einer ambulanten Kurmaßnahme belastet nicht das „Budget“ Ihres Arztes.
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